Da der Wert des Reinvermögens eines öffentlichen Schuldners weitgehend aus unvermarktbaren Vermögensbestandteilen besteht, ist die Bestimmung seines Reinvermögens (bereits bewertungsbedingt) unmöglich.
Keine Leistung stellt demnach sachzielfremder Ertrag (etwa Einnahmen aus der Kantine), periodenfremder Ertrag (Einnahmen vorangegangener oder künftiger Perioden), außerordentlicher Ertrag (Subventionen) sowie bewertungsbedingter neutraler Ertrag (Zuschreibungen) dar.