Eine nominale Aufhebung des Ordens unterblieb offenbar – es existiert kein Dokument darüber –, da mangels eines aufhebbaren Konvents keine Sinnhaftigkeit in einer solchen, doch bürokratisch sehr aufwendigen Maßnahme gesehen wurde.
Wurde bei einer Entscheidung nach Aktenlage der Sachverhalt nur unzureichend ermittelt und verstößt sie deshalb gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, ist die Entscheidung rechtswidrig-aufhebbar.
Eine den Verboten der §§ 6 oder 8 EheG zuwider eingegangene Ehe ist nichtig; eine dem Verbot des § 10 EheG zuwider eingegangene Ehe ist jedoch weder nichtig noch aufhebbar.
Aber der Mangel ist letztlich nicht aufhebbar, das Objekt bleibt unerreichbar und ist ein „immer schon verlorengegangenes“ Objekt, ein unerreichbares „Ding“.
Nach allgemeinen Grundsätzen würden alle formellen Fehler einen Verwaltungsakt rechtswidrig und damit aufhebbar machen, was jedoch in einigen Fällen unökonomisch wäre.