Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind das Tarifrecht und Arbeitskampfrecht, das arbeitsrechtliche Leistungsstörungsrecht und Kündigungsrecht sowie das Sozialversicherungsrecht.
Mit ihnen werden „allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der bei den Kirchen beschäftigten Arbeitnehmer durch eine paritätisch aus Vertretern der Dienstgeber- und der Mitarbeiterseite zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommission festgelegt.
Die Kirche dürfe Gewerkschaften nicht durch Besetzungsregeln für Arbeitsrechtliche Kommissionen und Schiedskommissionen von einer frei gewählten Mitwirkung am dritten Weg ausschließen.
Die arbeitsrechtliche Disziplinarmaßnahme kann zwar auch mündlich durch den Disziplinarvorgesetzten ausgesprochen werden, jedoch ermöglicht die beweiskräftigere Schriftform die Beifügung zur Personalakte.
Dennoch rechnen viele Auftraggeber sämtliche Promotionjobs auf selbständiger Basis ab, um Sozialbeiträge, Lohnsteuerzahlungen und arbeitsrechtliche Formalien zu umgehen.
Der Streit entzündete sich an der Frage, ob kirchliche oder zivile Gerichte für arbeitsrechtliche Prozesse der Kirche mit ihren Angestellten zuständig wären (so genannte „Küsterfrage“).