Ein Anlass zu einer Kraftloserklärung liegt bei Papieren vor, welche dem Berechtigten abhandengekommen, von ihm versehentlich vernichtet oder nicht mehr auffindbar sind.
Vor jeder Nutzung der Regalien wurden diese von zwei Juwelieren untersucht und nach der Rückbringung prüften die Schmuckexperten, dass kein Teil abhandengekommen war.