Als Teil der Zwischenberichterstattung haben die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens in bestimmten Fällen einen Bilanzeid, eine Erklärung über das interne Kontrollsystem oder ähnliche Erklärungen abzugeben.
Die von der Pflicht zur Zwischenberichterstattung betroffenen Unternehmen müssen grundsätzlich zur Hälfte des Geschäftsjahres einen Halbjahresfinanzbericht, der einen Zwischenabschluss (Halbjahresabschluss), einen Lagebericht und einen Bilanzeid enthält, veröffentlichen.
Der Gewinnwarnung eines Emittenten (Unternehmen) ist dessen Gewinn- oder Verlustprognose etwa im Lagebericht oder der Zwischenberichterstattung vorausgegangen.