Rund zwei Drittel der Einnahmen setzen sich aus Erlösen von Bildungsangeboten, Verwaltungsleistungen, öffentlichen Zuwendungen für Projekte und Kostenerstattungen zusammen.
Seit Beginn des Finanzausgleichs 1867 gab es nicht zweckbestimmte () Zuwendungen der Zentralregierung an die Provinzen, die sich aus einem Festbetrag und einem bevölkerungsabhängigen Teil zusammensetzten.
Die Höchstsumme wurde von wohlhabenden römischen Bürgern zwar als lächerlich empfunden, erschwerte gleichwohl alle Zuwendungen, die nicht im Rahmen des Familienkreises stattfanden.
Zuwendungen gibt es für Lebensmittel, Kleidung, Schuhe, Haushaltsgeräte, wie Waschmaschinen, Kühlschränke oder Herde, und Möbel, Zuzahlungen für Medikamente, Brillen und vieles mehr, wie etwa auch eine Tierarztrechnung oder die Fußpflege.
Jegliche Annahme von über die Erfrischungsgetränke und das Gebäck hinausgehenden Zuwendungen (Werbegeschenke wie Kugelschreiber, Schreibblöcke usw.) ist weiterhin untersagt, auch wenn deren Wert nur geringfügig ist.