Die Beitragspflicht ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der durch Zustimmungsgesetze aller 16 Landesparlamente zu anwendbarem Recht im jeweiligen Bundesland erklärt wurde.
Diese Ausnahme beruht darauf, dass mit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes eine völkerrechtliche Bindungswirkung hergestellt wird, die durch eine spätere gerichtliche Überprüfung nicht mehr aufgehoben werden kann.
Da solche Elemente oft gesetzgebungstechnisch zusammengefasst werden, werden die Gesetze umgangssprachlich „Zustimmungsgesetze“ genannt, dies sagt jedoch nichts über die Frage aus, ob der Bundesrat einer Umsetzung zustimmen muss.
Seine Regelungen erhalten Gesetzeskraft mit unmittelbarer Geltungswirkung gegenüber den Bürgern durch Zustimmungsgesetze oder Zustimmungsbeschlüsse der Landesparlamente.
Damit diese Verträge jedoch innerbelgisch rechtskräftig werden können, benötigen sie die vorherige Verabschiedung eines Zustimmungsgesetzes durch die Abgeordnetenkammer und den Senat.