Nimmt der Täter fälschlich an, die Zueignung sei nicht rechtswidrig, etwa weil er glaubt, einen Anspruch zu haben, befindet er sich in einem Tatbestandsirrtum.
In diesem Zusammenhang wird häufig definiert, die Rechtswidrigkeit der Zueignung entfalle, wenn der Täter einen Anspruch auf Herausgabe bzw. Übereignung der weggenommenen Sache hat.
Eine Strafbarkeit wegen Diebstahls setzt voraus, dass die vom Täter angestrebte Zueignung rechtswidrig ist und dass er auch diesbezüglich mit Vorsatz handelt.