Ein Anspruch besteht also auch dann, wenn Zubringerflug mit geringerer Verspätung stattfindet und sich eine Verzögerung von über drei Stunden erst ergibt, weil ein Passagier seinen Anschlussflug verpasst.
Nach deutscher Definition entspricht er einem Verkehrslandeplatz der allgemeinen Luftfahrt (Nicht-Linienverkehr) und wird zur Ausbildung von Piloten und für Zubringerflüge genutzt.