Konkrete Auswirkungen sind noch in den Bereichen der Zeugnisverweigerung, der Garantenpflicht und der Rückgabe von Geschenken aus der Verlobungszeit gegeben.
Im Falle von Fragen, deren Beantwortung dem Aussagenden zur Unehre gereichen würde, besteht im Zivilprozess ebenfalls das Recht auf Zeugnisverweigerung.
Da sich die Redakteure immer wieder standhaft weigerten, Ermittlungsbehörden die Informanten brisanter Artikel zu verraten, wurden sie von 1871 bis 1879 häufig zu Zwangshaft wegen Zeugnisverweigerung verurteilt.