Dieser Ansatz hat neben einer reduzierten Chance auf Zechprellerei den Vorteil, dass der Ausschank nicht von den mit Bargeld verbundenen hygienischen Problemen betroffen ist.
Die Ablehnung unechter Unterlassenstatbestände führt entsprechend zur Strafbarkeit des Betruges nur bei positiver Täuschungshandlung; Betrug durch Unterlassen ist deshalb nur bei Bestehen von Sondertatbeständen wie Zechprellerei (filouterie) strafbar.
Lässt sich also etwa ein Mittelloser in einer Nobelherberge bewirten, im Bewusstsein, dass er die Rechnung von vorneherein nie wird bezahlen können, so begeht er keine Zechprellerei, sondern einen Betrug.
Im Strafrecht ist Zechprellerei zunächst nicht strafbar, sie wird es erst, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs erfüllt sind und damit eine Straftat vorliegt.