Nicht jede sachliche Rechtfertigung ist dabei aber automatisch gerechtfertigt, sondern es muss dazu eine Interessens- und Güterabwägung stattfinden (im Sinne des Willkürverbots, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlungsgebots etc.).
Dabei sind als allgemeine rechtliche Gesichtspunkte insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, das Fairnessgebot und das Willkürverbot erkennbar.