Das österreichische Parteienrecht unterscheidet zwischen der politischen Partei als dauerhaft organisierter Verbindung zur umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung und der Wahlpartei als wählbarer Liste.
Der wesentliche Unterschied beider Chartas besteht darin, dass das neuere Regelwerk von der repräsentativen Demokratie als Normalfall politischer Willensbildung ausgeht.
Nur der medizinische Befund sei von Dauer, während die Fähigkeit zur Willensbildung von der Tagesform abhänge und durch Medikation wieder herstellbar sei.
Durch die geheimen Treffen würden wichtige Teile der politischen Willensbildung aus dem öffentlichen Raum ausgelagert und der demokratischen Kontrolle entzogen.