Spätestens seit 1872 war das Wesen des Wertpapierbegriffs durch die „Verkörperung“ eines an sich unsichtbaren Rechts in einer physischen Wertpapierurkunde gekennzeichnet.
Die Hinterlegung der Sammelurkunde entfaltet die gleiche Rechtswirkung, als wenn eine gleiche Anzahl einzelner effektiver Wertpapierurkunden hinterlegt worden wäre.
Ein großer Teil der Wertpapierurkunden, insbesondere Effekten, ist durch Girosammelverwahrung von Globalurkunden ersetzt worden; bei Bundeswertpapieren als echtes Wertrecht in Form eines Schuldbucheintrags.
Der Inhalt der Wertpapierurkunde beweist jedem Interessierten, insbesondere dem Inhaber, dass der Aussteller eine Leistung unter den in der Urkunde niedergelegten Bedingungen schuldet.