Wenn der vorgesehene Käufer keine Kenntnis von der Vinkulierung der Aktien hatte, so hat der Veräußerer die Unmöglichkeit der Übertragung zu vertreten.
Bei der Vinkulierung von Versicherungen sind sämtliche Leistungen aus dieser Versicherung an die Zustimmung des so genannten Vinkulierungsgläubigers gebunden.