Eine Zuordnung der in der Herstellung der konsumierten Produkte ausgestoßenen CO 2 -Menge auf den Konsumenten verletzt zudem einen zentralen Grundsatz des Umweltschutzes, das Verursacherprinzip.
Soweit das Verursacherprinzip nicht normiert ist, werden zu seiner Herleitung die Denkmalschutzgesetze weiter ausgelegt und allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze herangezogen.
Art. 11 AEUV enthält das Integrationsprinzip und den Nachhaltigkeitsgrundsatz, Art. 191 AEUV den Vorsorgegrundsatz, das Verursacherprinzip und das Ursprungsprinzip.