Nützt der Täter eine besondere Vertrauensstellung aus, so wird die Zumutbarkeit einer Überprüfung in der Regel verneint und folglich Arglist angenommen.
Nicht immer war der Leibarzt ein den Durchschnitt überragender Vertreter seines Berufsstandes, immer genoss er aber eine besondere Vertrauensstellung, die weit über die medizinische Betreuung des hohen Patienten hinausging.
Dieser Personenkreis ist aufgrund seiner Vertrauensstellung und der damit verbundenen Kompetenzen vielfach in der Lage, Kontrollen zu umgehen, die Unternehmen in ihrem internen Kontrollsystem festgelegt haben.