Der Zivildiener ist im Krankheitsfall verpflichtet, sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung, bei welcher er den Zivildienst ableistet, zu unterziehen, wenn diese dies fordert.
Je nach Grösse des Kantons kommen ihnen zusätzlich Aufgaben eines Gerichtsarztes, eines Kantonszahnarztes, eines Kantonsapothekers, eines Schularztes sowie eines Vertrauensarztes hinsichtlich des Staatspersonals zu.
Die Kassenorgane setzen sich zusammen aus Stiftungsrat, Stiftungsausschuss und Anlagekommission sowie den beiden aussen stehenden Organe Kontrollstelle / Experten und Vertrauensärzte.
Die von der Geschäftsleitung der Pensionskasse ernannten unabhängigen Vertrauensärzte erstellen medizinische Gutachten und liefern damit der Pensionskasse Entscheidungsgrundlagen bei der Zusprechung von Invalidenpensionen.