Deshalb ist das Belegexemplar gewöhnlich Gegenstand von privatschriftlichen Vertragsvereinbarungen oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verlagen, Werbe- und Bildagenturen sowie der Fotografen und Journalisten.
Die Mediatisierung hat die angestammten Einnahmen aus den Gütern geschmälert, so dass die Brüder die Vertragsvereinbarungen nicht erfüllen konnten, während der Hausmarschall auch nicht auf Erfüllung drang.