Dieser Vertrag richtet sich mangels vertraglicher Detailregelungen im Zweifel nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des normalen Vertragsrechts.
Sozialversicherungsrechtlich werden Freelancer oft als Arbeitnehmer qualifiziert, was hinsichtlich der Prämientragungslast gelegentlich zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und freiem Mitarbeiter führt (Konfliktfeld zwischen Vertragsrecht und Sozialversicherungsrecht).