Nicht zuständig war das Vertragsgericht beispielsweise bei Streitigkeiten zwischen Betrieben innerhalb eines Kombinats oder bei immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten.
Das Vertragsgericht konnte Vertragsstrafen zugunsten des Staatshaushaltes einziehen, wenn die Durchsetzung einer Vertragsstrafenforderung durch die Wirtschaftseinheiten nicht mehr möglich war oder pflichtwidrig unterlassen oder verzögert wurde (§ 16 Abs.