Zur Verwerthung jener Lebensmittel, die von Produzenten an die Markthalle oder an den behördlichen Vermittler eingesendet werden, wird in der Markthalle ein behördliches Vermittlungsgeschäft organisiert.
Das Gesetz bestimmt zudem das Vorschussverbot, das Verbot der Erhebung von Nebenentgelten und der Kopplung des Vermittlungsgeschäfts mit der Übernahme weiterer Verpflichtungen wie etwa den Kauf einer Kücheneinrichtung.
Kerngeschäftsfelder sind das Kreditgeschäft sowie das Einlagen- und Vermittlungsgeschäft mit Privatkunden, Freiberuflern und mittelständischen Firmenkunden.