Problematisch ist häufig das Verhältnis zu anderen Vermögensdelikten, insbesondere zum Betrug, bei dem – statt der Nötigung – eine Täuschung die Vermögensverfügung und den Schaden verursacht.
Es bewirkt, dass eine gläubigerschädigende Vermögensverfügung unbeachtlich ist; der neue Inhaber muss die Zwangsvollstreckung in sein anfechtbar erworbenes Vermögen dulden; er haftet für die Schuld des Schuldners.
Tathandlung ist die Manipulation eines Beweismittels zum Zwecke der Täuschung, um eine rechtswidrige Vermögensverfügung zu Gunsten des Täuschenden zu erreichen, beispielsweise bei Erschleichen eines Erbscheins.
Dabei ist es unerheblich, ob diese Vermögensverfügungen durch Abhebungen des Erblassers oder durch Ausnutzung von Kontovollmachten zugunsten anderer Angehöriger entstanden sind.
Einer Besteuerung mit der Quellensteuer unterliegen alle Einkommen ausländischer juristischer Personen, die in einem Betrieb mit Tätigkeitsschwerpunkt im Inland entstanden sind oder die aus der Vermögensverfügung rühren.
Zur Abgrenzung beider Delikte erweitern sie den objektiven Tatbestand der räuberischen Erpressung um das Kriterium der Vermögensverfügung, ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das auch beim Betrug angewendet wird.
Nach dieser als Nähetheorie bezeichneten Auffassung liegt eine Vermögensverfügung und damit ein Betrug vor, wenn der Getäuschte in der Lage ist, über das fremde Vermögen zu verfügen.