Wie im deutschen Recht unterscheidet auch das österreichische Strafrecht zwischen dem rein zivilrechtlichen Eigentumsbegriff beim Diebstahl und dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff beim Betrug.
Der streng juristische Vermögensbegriff ging davon aus, dass das Vermögen im strafrechtlichen Sinne die Gesamtheit der durch die Rechtsordnung einer Person zugeschriebenen Rechtspositionen sei.
Ein erweiterter Vermögensbegriff unter Berücksichtigung des Alterssicherungsvermögens bzw. Nettopensionsvermögens führt nach der Fachliteratur zur Dämpfung der Ungleichheit.
Während unter den Reichtumsbegriff all jene quantitativen Variablen gefasst werden, die in irgendeiner Form messbar sind, umfasst der Vermögensbegriff auch seine qualitative Verwendung und seine individuellen Voraussetzungen.