Wegen der nur teilweise erfolgten Gewinnabführung hat dabei jedoch die Verlustübernahme in der dem Teil der Gewinnabführung entsprechenden Höhe zu erfolgen.
Besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag, sind die besonderen Regelungen über die Verpflichtung zur Verlustübernahme und zum Schutz der Gläubiger entsprechend anzuwenden.