Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt grundsätzlich dasselbe, wobei hier für den Verjährungsbeginn auch die Kenntnis von der beeinträchtigenden Schenkung hinzutreten muss.
Ist der Zeitpunkt der Tatvollendung unklar und nicht genau feststellbar, muss mit Blick auf den Verjährungsbeginn nach dem Zweifelssatz von der jeweils zeitlich frühesten denkbaren Tatbegehung ausgegangen werden.