Denn sobald ein Urheber ein Werkstück (Original oder Vervielfältigungsstück) veräußert, erschöpft sich mit dem Verbreitungsrecht zugleich das Ausstellungsrecht, gleichviel, ob das Werk bereits veröffentlicht wurde.
Nach der überwiegenden zeitgenössischen Literaturmeinung findet das sich erschöpfende Verbreitungsrecht seine dogmatische Rechtfertigung in einer Kombination aus Belohnungs- und Verkehrsschutztheorie.
Das Verbreitungsrecht ist gemäß I UrhG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen (ebenfalls öffentlich).
Nach der wohl vorherrschenden Literaturmeinung stellt sich der Erschöpfungsgrundsatz in seiner Rechtsnatur als inhaltliche Beschränkung des Verbreitungsrechts dar.