Sie ist als „Weisung“ des Verantwortlichen (Beauftragter, Arbeitgeber, Sachkundiger usw.) zu verstehen und beruht auf Unterweisung über die Gefährdung, und die Kennzeichnung des Verbots (Verbotszeichen, Absperrung von Verbotsbereichen und ähnliches).
Daher entfaltet etwa ein Haltverbot Wirksamkeit gegenüber jedermann, selbst gegenüber demjenigen, der sein Fahrzeug abgestellt hat, bevor das Verbotszeichen aufgestellt wurde.