Die Einhaltung dieser Anforderungen ist eine wichtige Voraussetzung für die wechselrechtliche Absicherung der Zahlungsanweisung, besonders in einem etwaigen Urkundenprozess.
Der Urkundenbeweis, der in jedem Zivilprozess angetreten werden kann, ist zu unterscheiden vom Urkundenprozess, der bei beschränkter Beweisprüfung ein besonderes Verfahren auftut.
Im Urkundenprozess sind zudem die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten auf solche Tatsachen beschränkt, die ihrerseits mit Urkunden bewiesen werden können.
Der Scheck bietet hierbei dem Schecknehmer die Möglichkeit, im Urkundenprozess relativ schnell und unkompliziert einen Vollstreckungstitel zu erlangen.