Grund der Untauglichkeit seien Hemmungen, die die aus praktischen Trieben resultierenden Handlungen stark einschränken und die Betroffenen statt dieser Handlungen ersatzweise zum philosophischen Denken zwingen.
Allerdings kann das Gericht von einer Strafe absehen oder diese mildern, wenn der Täter die Untauglichkeit seines Versuchs aus grobem Unverstand verkannt hat.
Kann ein Stellungspflichtiger schon am Anfang des ersten Stellungstages medizinische Gutachten beibringen, die seine Untauglichkeit eindeutig belegen, so wird der Stellungspflichtige in einem verkürzten Verfahren als untauglich ermittelt.