Seit diesem Zerwürfnis beteiligte sich die Trägergesellschaft nicht mehr an der Aufklärungsarbeit des städtischen Ausschusses, sondern stellte dessen Rechtmäßigkeit in Frage.
Das Recht des Aufsichtsrats der Trägergesellschaft, die spezifische wissenschaftliche Ausrichtung der Hochschule zu kontrollieren, musste aus der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der Trägergesellschaft gestrichen werden.