Bei Verschollenheit eines Menschen begründet die Todeserklärung die (widerlegbare) Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (Abs.
Nach Art. 7 wird auch das Ende der Rechtsfähigkeit beurteilt, S. 1 EGBGB enthält daneben eine Anknüpfung für gesetzliche Vermutung über die Todeserklärung.