Durch unterschiedliche Besteuerung von ausgeschütteten und thesaurierten Gewinnen kann der Gesetzgeber die Ausschüttung oder Thesaurierung fördern oder einschränken.
Außerdem sorgt die Thesaurierung gegenüber der Ausschüttung oft für eine überproportionale Steigerung des Fondsanteilwertes, vergleichbar dem Zinseszins-Effekt bei Geldanlagen.
In ihrem Gutachten 1991 schlug sie grundsätzlich die Senkung des Körperschaft- (für einbehaltene Gewinne, die sogenannte Thesaurierung) und Einkommensteuer (Spitzensteuersatz auf 46 Prozent) vor.
Der Gesetzgeber kann sich jedoch auch dafür entscheiden, für Ausschüttung und Thesaurierung denselben Steuersatz zugrunde zu legen; dann wird von verwendungsunabhängiger Besteuerung gesprochen.