Ein Tatbestandsirrtum liegt beispielsweise vor, wenn jemand aus dem Gasthaus einen fremden Regenschirm aus dem Schirmständer mitnimmt, weil dieser dem eigenen zum Verwechseln gleicht.
In diesem allgemeinen Teil formuliert der Code nicht nur seine Zwecke und Ziele, sondern definiert auch Begriffe wie Handlung (§ 2.01), Kausalität (§ 2.03), Vorsatz (§ 2.05), Tatbestandsirrtum (§ 2.04(1)) und Teilnahme (§ 2.06).
Der Irrtum über Tatumstände heißt Tatbestandsirrtum und ist in geregelt: es entfällt der Vorsatz, der Täter kann nur gegebenenfalls wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts bestraft werden.