Maßgebend ist derjenige Zeitpunkt, zu dem der Täter eine Handlung vornimmt, die den Tatbestand verwirklicht (bei Tätigkeitsdelikten) oder verwirklichen soll (bei Erfolgsdelikten).
Zu unterscheiden sind im Einzelnen Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte, erfolgsqualifizierte Delikte, echte und unechte Unterlassungsdelikte sowie Fahrlässigkeitstaten, versuchten und fortgesetzt begangenen Taten.