Scheidet ein Rücktritt aus, weil die Tat vollendet ist, kommt bei bestimmten Delikten eine Straflosigkeit oder zumindest eine Strafmilderung durch tätige Reue in Frage.
Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, erfolgt keine Strafmilderung bzw. Straferlass.