Eine Verfolgung wegen leichter Körperverletzung wäre bei Vorliegen eines Strafantrags des Opfers möglich gewesen, das nicht die dafür nötige Frist eingehalten hatte.
Bei bestimmten Straftaten (sogenannte Antragsdelikte) ist neben der Erstattung der Strafanzeige außerdem innerhalb von drei Monaten ab Bekanntwerden des Täters durch den Geschädigten die Stellung eines Strafantrags erforderlich.
Verfahrenshindernisse, die der Durchführung eines Strafverfahrens entgegenstehen (z. B. Verjährung, Fehlen des erforderlichen Strafantrags) stehen auch der Durchführung des Sicherungsverfahrens entgegen.