Seit der Trennung der Rechtsgebiete gehört das Straßen- und Wegerecht dem Recht der öffentlichen Sachen an, während das Wegerecht im Privatrecht zum Nachbarrecht gehört.
Entsprechend finden sich Regelungen im Baurecht, Straßen- und Wegerecht, Wasserrecht und im Nachbarschaftsrecht, die etwa einen Hinterliegergebrauch oder Wegerechte regeln.
Mitunter als Änderungswidmung und im Straßen- und Wegerecht auch Umstufung oder Teileinziehung genannt, ist die Umwidmung ein Amtsakt, durch den die Widmung einer Straße geändert wird.
Die Entwidmung, im Straßen- und Wegerecht auch Einziehung genannt, ist der Verwaltungsakt (in Amtssprache auch Allgemeinverfügung), durch den eine gewidmete Straße (Weg, Platz) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert.
Es gilt in der Regel für Rechtsgebiete, die nicht im Bundesrecht geregelt sind, insbesondere im Straßen- und Wegerecht, im Wasserrecht und im Nachbarrecht.