Die sofortige Einziehung der Steuerschuld würde für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte darstellen, wenn dem Steueranspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein entsprechender Steuererstattungsanspruch gegenübersteht.
Dieser Schadensersatzanspruch des Steuerschuldners kann auch vom Finanzamt gepfändet bzw. vom Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, um die Masse zu mehren.
Der Bürgschaftsfall tritt bei Steuerbürgschaften ein, wenn der Steuerschuldner nach Ablauf der Stundungsfrist die Steuerzahlung nicht oder nicht vollständig leistet.