Eine gesonderte Sperrung durch Verkehrszeichen ist nicht erforderlich, da die Feldwege bereits auf Grund ihrer Widmung als beschränkt öffentlicher Weg gesperrt sind.
In der Begründung zum Entwurf war zu vernehmen, dass alle staatlichen Einrichtungen wie Universitäten oder Bibliotheken aus ebendiesem Grunde von den Sperrungen ausgenommen werden sollten.