Während bei Sachsicherheiten der Gläubiger (Kreditgeber) im Falle der Nichtzahlung durch Verwertung der Sicherheiten seine Kreditforderung abdecken kann, erfolgt deren Rückzahlung bei Personalsicherheiten im Sicherungsfall durch dritte Personen.
Der Gläubiger darf den Bürgschafts-/Garantiebetrag stets nur anfordern, wenn die besicherte Hauptverbindlichkeit besteht und der von den Vertragsparteien vereinbarte oder vorausgesetzte Sicherungsfall eingetreten ist.
Beiden Sicherheitenarten ist gemeinsam, dass sie erst im Falle der nicht vertragsgerechten Zahlung von Kredit und/oder Kreditzinsen durch den Schuldner (Kreditnehmer) – dem so genannten Sicherungsfall – verwertet werden dürfen.
Beiden Sicherheitenarten ist gemeinsam, dass sie erst im Falle der nicht vertragsgerechten Zahlung von Kredit und/oder Kreditzinsen durch den Kreditnehmer – dem so genannten Sicherungsfall – verwertet werden dürfen.
Der Bürgschaftsgläubiger darf den Bürgschaftsbetrag stets nur anfordern, wenn die gesicherte Hauptverbindlichkeit besteht und der von den Vertragsparteien vereinbarte oder vorausgesetzte Sicherungsfall eingetreten ist.