Aus einem Größenschluss ergibt sich: Wenn sogar bei Anmaßung einer Servitut die Klage zusteht, dann steht sie freilich auch bei bloßer Störung des Eigentums (ohne Anmaßung einer Servitut) zu.
Ein stadträtliches Servitut bestimmte, dass das Land um die Kirche weder für einen Friedhof noch für die Errichtung weiterer Gebäude zweckentfremdet werden durfte.
Die Ersitzung ist im österreichischen Recht sowohl eine Art des originären Eigentumserwerbs als auch eine Möglichkeit des Rechtserwerbs an einer Servitut.