Generell wird im Verwaltungsrecht unter Selbsteintritt bzw. Selbsteintrittsrecht bzw. Evokationsrecht die Möglichkeit einer übergeordneten Verwaltungsinstanz verstanden, anstelle einer ihr hierarchisch untergeordneten Instanz zu handeln.
Selbsteintritt der Aufsichtsbehörden geregelt, um anstelle der sonst zuständigen Behörde, insbesondere eines Landratsamts, mit Wirkung nach außen tätig zu werden.
Eine Kommission zur Beratung eines neuen Handelsgesetzbuchs fand 1858 den Selbsteintritt als Partikularrecht vor, er galt sogar als deutsches Gewohnheitsrecht.