In Anbetracht der erdrückenden Beweislast gegen den Angeklagten sei ein Schuldeingeständnis gegenüber einer fortwährenden Beteuerung der Unschuld die erfolgversprechendere Strategie gewesen.
Die Berufung wurde jedoch abgewiesen und das gegen den Willen des Angeklagten erfolgte Schuldeingeständnis durch den Anwalt wurde als rechtmäßig eingestuft.