Einen Anspruch auf Versorgung kann auch eine dritte, nicht unmittelbar durch die Tat geschädigte Person haben, wenn sie durch die Wahrnehmung oder Kenntnisnahme der Tat einen sogenannten Schockschaden erlitten hat.
Ein Schockschaden liegt vor, wenn Angehörige durch die erlittene seelische Erschütterung selbst krank werden und über das normale Maß der Trauer hinaus leiden.