Da die Eintragungspflicht bei einer Schiffslänge von 15 m beginnt, gelten in der Praxis für die allermeisten Sportboote deutlich geringere Anforderungen an das Führen von Schiffstagebüchern als für die Großschifffahrt.
Einige sind Abschriften von zum ersten Mal veröffentlichten Handschriften, darunter Tagebücher und Schiffstagebücher, und andere sind neue Ausgaben von zeitgenössischen gedruckten Berichten.