Insbesondere folgt aus der Feststellung der Scheinselbständigkeit im Sozialrecht, also der Verpflichtung zu Sozialversicherungszahlungen (für beide Parteien), etwa nicht direkt ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit in einem Fall keineswegs die Selbständigkeit des Betreffenden komplett negiert.
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand nach Vertrag zwar selbständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber wie in einem Arbeitsverhältnis arbeitet.
Während der Begriff der Scheinselbständigkeit aus der politischen Debatte (abseits der Betroffenen) zunehmend verschwindet, ist er durch einen anderen Begriff ersetzt worden.