Allerdings entstehen ihm hieraus allgemein nur dann Nachteile, wenn er seine Ansprüche im normalen gerichtlichen Verfahren geltend machen muss und der Scheckaussteller bis zum Erlass des Urteils zahlungsunfähig wird.
Nach dieser Norm bleibt der Scheckaussteller, der infolge unterlassener rechtzeitiger Vorlegung nicht dem möglichen Regress (Rückgriff) ausgesetzt ist, dem Scheckinhaber insoweit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.
Um die Garantie auszulösen, musste der Scheckaussteller zusätzlich die sogenannte eurocheque-Karte vorlegen, deren Nummer auf der Rückseite des Schecks vermerkt wurde.
Einwendungen gegen die Garantieforderung, die aus dem Verhältnis zwischen der Bank und dem Scheckaussteller stammen (Deckungsverhältnis), konnten durch die Bank nicht erhoben werden.