Fehlte einem Saisonnier während vier Jahren Aufenthalt beispielsweise nur ein Tag seiner je für neun Monate festgelegten maximalen Aufenthaltsdauer, so wurde der Familiennachzug verweigert.
Später konnten die Behörden den Familiennachzug gewähren, wenn ein Saisonnier während vier Jahren die volle Zeit seiner Aufenthaltsbewilligung ausgenützt hatte.