Beteiligte sind beim Reisescheck der Emittent als Aussteller des Reiseschecks, die ausgebende Bank, der Bankkunde und die annehmende Einlösestelle im Ausland.
Stimmen die Unterschriften überein, kann der Annehmende den Gegenwert des Reiseschecks auszahlen oder die Gegenleistung anderweitig erbringen (Warenverkauf).
Das hat zur Folge, dass ein mit positiver Orderklausel versehener Reisescheck nach Gegenzeichnung durch den Bankkunden durch Indossament auf der Rückseite rechtswirksam übertragen werden kann.